Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen

SOZIUS
Verein zur Unterstützung behinderter, kranker und pflegebedürftiger Menschen

2) Er hat seinen Sitz in 28816 Stuhr, Friedrichstraße 11.

3) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen; nach der Eintragung heißt der Verein

SOZIUS e.V.
Verein zur Unterstützung behinderter, kranker und pflegebedürftiger Menschen

4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1) Der Verein hat den Zweck, behinderte, von Behinderung bedrohte, kranke und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige/n bzw. Betreuer zu unterstützen, um ihre Lebensqualität zu verbessern. Alle Aktivitäten sind darauf ausgerichtet, dass ein Wohn- und Lebensfeld geschaffen wird, in dem ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben für Betroffene möglich sein kann.

2) Der Verein hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt,

§3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Es dürfen nur hilfsbedürftige Personen im Sinne des §53 AO begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss einen Monat vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§5 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das  Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer 6-Wochen-Frist einberufen. Dem Antrag der Mitglieder und des Vorstandes muss das Begehren zu entnehmen sein.

§6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, einem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Tageordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Er beschließt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch per Fax oder E-Mail gefasst werden.

7) Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

8) Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

9) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

§8 Besonderer Vertreter nach §30 BGB

1) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn nach §30 BGB mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

2) Der Geschäftsführer ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten nach aussen hin ausschließlich mit der schriftlichen Vollmacht des Vorstands berechtigt.

§9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung von Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüssen.

§10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Vergissmeinnicht“, Heiligenroder Str. 33, 28816 Stuhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stuhr, den 5. Februar 2022